Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Minderung der laufenden erfassten Steuern
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Die anerkannte steuerliche Zulage bzw. marktfähige oder übertragbare steuerliche Zulage muss die angefallenen laufenden Steuern gemindert haben. Eine Minderung der latenten Steuern wird nicht erfasst. Latente Steuern, die im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von Steuergutschriften entstehen, werden in § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 MinStG geregelt. Eine Hinzurechnung kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn eine anerkannte steuerliche Zulage bzw. marktfähige oder übertragbare steuerliche Zulage in Übereinstimmung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MinStG in der maßgeblichen Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag behandelt wurde.
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Abweichend vom Wortlaut der MinStRL und den GloBE-MV wird nach § 47 Nr. 4 MinStG nur die Minderung der angefallenen laufenden Steuern hinzugerechnet, soweit es sich um erfasste Steuern handelt. Da der Begriff der erfassten Steuern vielfach weiter ist als der Begriff der laufenden Steuern, dürfte sich hierdurch aber praktisch kaum eine Einschränkung ergeben (s. hierzu bereits Rz. 7).