Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die Regelung des § 39 MinStG ist im Zusammenspiel von Kürzungen von Gewinnen und Hinzurechnung von Verlusten gem. § 21 MinStG einerseits und Kürzung von Steuern für Gewinne gem. § 48 Nr. 1 MinStG und der „fehlenden Hinzurechnung für ersparte Steuern“ aus Verlusten andererseits zu sehen. Mit § 39 MinStG soll eine unverzerrte Ermittlung zwischen dem GloBE-Einkommen (der „Nenner“ bei der Steuersatzberechnung) und den erfassten Steuern (dem „Zähler“) erreicht werden.
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Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 39 MinStG wird für Steuervorteile, die dem Inhaber aus einer anerkannten Beteiligung unmittelbar oder mittelbar über eine steuertransparente Struktur nicht gruppenzugehöriger Einheiten zufließen, auf § 29 MinStG verwiesen, in dem die Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten normiert sind.
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In § 77 Abs. 2 MinStG wird die Ausübung des Wahlrechts des § 39 MinStG um eine zeitliche Komponente ergänzt.