Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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Eine hybride Einheit ist nach § 7 Abs. 32 Satz 7 MinStG eine Einheit (§ 4 Abs. 6 MinStG), die für ertragsteuerliche Zwecke in ihrem Belegenheitsstaat als selbstständige steuerpflichtige Person behandelt wird, im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters aber als steuerlich transparent gilt. Da die hybride Einheit in ihrem Belegenheitsstaat als steuerlich intransparent behandelt wird, soll der durch sie erzielte Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuer-Verlust bei ihr berücksichtigt werden. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 MinStG rechnet entsprechend die erfassten Steuern, die im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters für den Gewinn der hybriden Einheit enthalten sind, der hybriden Einheit zu. Insofern folgt auch hier die Zurechnung der erfassten Steuern dem Mindeststeuer-Gewinn.
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Eine umgekehrt hybride Einheit ist nach § 7 Abs. 32 Satz 3 Nr. 2 MinStG eine Einheit, die in ihrem Belegenheitsstaat als transparent und im Belegenheitsstaat des ersten intransparenten unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters in der Beteiligungskette als intransparent behandelt wird. Der umgekehrt hybriden Einheit wird nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 MinStG — sofern nicht ...