Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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§ 3 MinStG: § 95 MinStG bestimmt, dass im Falle einer Mindeststeuergruppe i.S.d. § 3 MinStG der Gruppenträger die Mindeststeuererklärung abzugeben hat.
§ 4 MinStG: § 4 MinStG bestimmt, was Geschäftseinheiten i.S.d. MinStG sind und damit zur Auskunft bzgl. der notwendigen Informationen gegenüber dem Steuererklärungspflichtigen verpflichtet ist.
§ 67 MinStG: § 67 MinStG bestimmt, was Joint Ventures i.S.d. MinStG sind und damit zur Auskunft bzgl. der notwendigen Berechnungsunterlagen gegenüber dem Steuererklärungspflichtigen verpflichtet ist.
§ 75 MinStG: § 75 MinStG regelt die Übermittlung des Mindeststeuerberichtes. Die Frist zur Abgabe der Mindeststeuererklärung und des Mindeststeuer-Berichts soll durch § 95 Abs. 2 MinStG gleich verlaufen.
§§ 149—153 AO: § 95 MinStG konkretisiert die Abgabe der Steuererklärungspflicht und ist ein Mittel der Mitwirkung i.S.d. § 90 Abs. 1 AO.
§§ 155—165 AO: Als Steueranmeldung führt die Mindeststeuer zu einer Steuererklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO). Eine Steuerfestsetzung i.S.d. § 155 AO ist daher nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt.