Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Verhältnis zu § 7 Abs. 5 MinStG: Die Vorschrift des § 14 MinStG dient der internationalen Koordination und effektiven Festsetzung der Sekundärergänzungssteuer durch Steuerhoheitsgebiete mit einer „anerkannten“ Sekundärergänzungssteuerregelung.
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Verhältnis zu § 11 MinStG: Die Vorschrift wirkt sich im Anwendungsfall auf die Höhe der Inlandsquote nach § 12 MinStG und somit auf die Höhe des Sekundärergänzungssteuerbetrags der inländischen Geschäftseinheiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MinStG aus. Die Vorschrift des § 14 MinStG findet m.E. jedoch nicht im Rahmen des § 11 Abs. 1 MinStG über den Verweis in § 11 Abs. 1 Satz 5 MinStG Anwendung. Eine „entsprechende“ Anwendung auf Ebene der inländischen Geschäftseinheiten, wonach einzelne Geschäftseinheiten von der Zurechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 MinStG ausgenommen werden, wenn ein zuvor zugewiesener Sekundärergänzungssteuerbetrag nicht im gesamten Umfang festgesetzt worden ist, erfolgt nicht.
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Verhältnis zu § 12 MinStG: § 14 Satz 1 MinStG greift in die Ermittlung der Inlandsquote nach § 12 Abs. 1 MinStG ein, indem die Substanzfaktoren des betroffenen Steuerhoheitsgebiets nicht einbezogen werden.