Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Stufe 3 und Stufe 4: Sekundäre Verteilung über den Fünfjahreszeitraum (Abs. 3)
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Verbleibt nach dem Verteilungsmechanismus gem. § 36 Abs. 2 MinStG ein Restbetrag, so ist dieser gem. § 36 Abs. 3 MinStG gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum zu verteilen. Die pro rata Aufteilung ist S. 641 als angemessener gleichmäßiger Verteilungsmaßstab anzusehen. Der hieraus resultierende jährliche Betrag des verbleibenden Nettogewinns (Restbetrag) ist als Jahresbetrag legal definiert. Folge des Mechanismus ist, dass ein Jahresbetrag auch in Geschäftsjahren entsteht, in denen bereits eine Verrechnung mit Nettoverlusten nach § 36 Abs. 2 MinStG erfolgt ist. Neben dem Betrag zum Nettoverlustausgleich ergibt sich somit ein zusätzlicher Nettogewinn für dieses Geschäftsjahr. Dies steht in gewissem Widerspruch zur avisierten verursachungsgerechten Verteilung des Nettogewinns des Antragsjahrs.
Ungeachtet hiervon sieht § 36 Abs. 3 MinStG in weiterer Konsequenz der verursachungsgerechten Aufteilung die Allokation des Jahresbetrags zu den einzelnen Geschäftseinheiten mit entsprechenden Veräußerungsergebnissen vor. Die Zurechnung soll nach folgender, gesetzlich vorgegeb...