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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

II. Mindeststeuer-Gesamtumsatz (Abs. 3 Satz 2)

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Die Ermittlung des Mindeststeuer-Gesamtumsatzes ist für Zwecke der Prüfung der Wesentlichkeitsgrenze gesondert vorzunehmen. Er entspricht nach Satz 2 der Summe der Mindeststeuer-Umsätze aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, einschließlich etwaiger MOPE and MOCE (§ 55 MinStG), für dieses Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der Anpassungen nach Teil 3 des Gesetzes (§§ 16 ff. MinStG).

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In ähnlicher Weise wie bei der Gewinnermittlung (§ 15 MinStG) ist der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Umsatzerlöse einer Geschäftseinheit der Umsatz aus der Rechnungslegung, der bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendet wurde. Nur die Anpassungen, die sich auf die Höhe der Umsätze einer Geschäftseinheit auswirken, können bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gesamtumsatzes berücksichtigt werden. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf § 18 Nr. 2 bis 5 MinStG (Dividendenkürzung, Eigenkapitalbeteiligungen, Fremdwährungsgewinne) und § 18 Nr. 8 MinStG (Bilanzierungsfehler) und die dortige Kommentierung verwiesen (vgl. § 18 Nr. 2 Rz. 1, § 18 Nr. 3 Rz. 1, § 18 Nr. 4 Rz. 1, § 18 Nr. 5 Rz. 1, § 18 Nr. 8 Rz. 1 MinStG).

Ausgaben wirken sich hingegen regelmäßig nicht auf die Höhe der Umsätze aus. Diese Anpassungen werden bei der Ermittlung der GloBE-Umsätze eines Gebiets nicht berücksichtigt. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf

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