Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Entsprechende Geltung von § 9 Abs. 2 MinStG
67
Für die Bestimmung des der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteils am Mindeststeuer-Gewinn ist die Einbeziehungsquote gem. § 9 Abs. 2 MinStG entsprechend anzuwenden (s. Rz. 68). Durch die Begrenzung auf den der obersten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil soll die Entstehung von Mindeststeuer verhindert werden, soweit Minderheitsgesellschafter an der Investmenteinheit beteiligt sind.
68
Die Einbeziehungsquote ist in § 9 Abs. 2 MinStG wie folgt definiert:
Da durch § 72 Abs. 1 MinStG der effektive Steuersatz ermittelt wird und erst danach festgestellt werden kann, ob eine Investmenteinheit niedrig besteuert ist, ist die Formel durch die entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 2 MinStG nach hier vertretener Auffassung wie folgt zu lesen:
69
Die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns der Investmenteinheit ist nach den §§ 15 ff. MinStG vorzunehmen (s. Rz. 17 ff.). Der Minderungsbetrag ist — über den Verweis auf § 9 Abs. 2 MinStG — durch entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 3 MinStG zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift ist Minderungsbetrag der Betrag des Mindeststeuer-Gewinns, der nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten ...