Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. „Körperschaftsteuer“ mit hinreichend breiter Bemessungsgrundlage
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Der SES-SH setzt die Existenz eines KSt-Systems im betreffenden Steuerhoheitsgebiet voraus. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung als solches, sondern die Konzeption als Steuer auf den (Netto-)Ertrag bzw. Gewinn von Körperschaften. In Deutschland wäre damit etwa auch die GewSt erfasst. Der GloBE-Musterkommentar (2025) fordert zudem eine „breite Bemessungsgrundlage“. Nicht als „KSt-System“ zu werten sind im Lichte dieser auslegungsrelevanten Erläuterungen des Inclusive Framework Steuern bzw. Kombinationen von Steuern, die selbst bei einer Gesamtbetrachtung nur bestimmte Ausschnitte unternehmerischer Geschäftstätigkeiten belasten. Unschädlich sind aber Sonderregime, die einen völligen oder teilweisen Ausschluss spezieller Einkommens- bzw. Gewinnbestandteile von der Bemessungsgrundlage vorsehen, wie dies etwa bei Patentbox-Regelungen vielfach der Fall ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der SES-SH sich am 2023 in Kraft befindlichen KSt-System der USA orientiert, das mit dem FDII-Regime für Auslandseinkünfte eine ...