Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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§ 35 MinStG ist eine weitestgehend entsprechende Umsetzung der MinStRL (s. Rz. 6). Die Norm führt dem Grunde nach nicht zu einer Ungleichbehandlung betroffener oder nicht betroffener Geschäftseinheiten, da das Wahlrecht insoweit ohne Einschränkungen auf (in- und ausländische) Geschäftseinheiten anwendbar ist. Es bestehen in diesem Zusammenhang keine gleichheits- oder primärrechtlichen Bedenken.