Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Summe der nach den §§ 44 bis 48 MinStG für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern
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Zum einen ist die Summe der nach den §§ 44 bis 48 MinStG für die Investmenteinheit ermittelten angepassten erfassten Steuern zu berücksichtigen. Durch den Verweis auf die §§ 44 bis 48 MinStG gelten auch für Investmenteinheiten die allgemeinen Grundsätze. Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit umfassen wegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 MinStG auch die Vorschriften zur Ermittlung der angepassten latenten Steuern gem. § 50 MinStG sowie das Wahlrecht für latente Steuern gem. § 51 MinStG. Ebenso ist § 52 MinStG zu nachträglichen Anpassungen der erfassten Steuern zu berücksichtigen (s. Rz. 21).
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Die nach diesen Grundsätzen ermittelten angepassten Steuern sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit entfallen. Für die Ermittlung des der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteils am Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit ist § 72 Abs. 1 Satz 4 MinStG maßgeblich (Rz. 65 ff.). Ist eine oberste Muttergesellschaft demnach zu weniger als 100 % an einer Investmenteinheit be...