Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Gruppenträgermeldung (Abs. 4)
35
Den Gruppenträger hat die folgenden Meldepflichten. Er hat
dem BZSt die Stellung als Gruppenträger anzuzeigen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 MinStG),
dem BZSt Änderungen der Stellung als Gruppenträger mitzuteilen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 MinStG) und
die Gruppenmitglieder, die nach § 3 Abs. 5 MinStG haften, über seine Stellung zu informieren (§ 3 Abs. 4 Satz 3 MinStG).
36
Die Stellung als Gruppenträger ist dem BZSt nach § 3 Abs. 4 Satz 1 MinStG spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, für den die Steuerpflicht nach diesem Gesetz besteht, nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Da das MinStG erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem beginnen (§ 101 Abs. 1 MinStG) und der Besteuerungszeitraum = dem KJ ist (§ 94 Satz 2 MinStG), läuft zum erstmals der Besteuerungszeitraum ab, für das eine Steuerpflicht nach diesem Gesetz besteht, so das erstmals bis zum die Gruppenträgermeldungen einzureichen ist. In der Praxis besteht Unsicherheit darüber, ob dies auch bei einem vom KJ abweichenden WJ gilt, da nach § 94 Satz 1 MinStG die MinSt für ein Geschäftsjahr erst mit Ablauf des KJ entsteht, in dem das Geschäftsjahr endet. Aufgrund des Wortlauts „für“ ist un...