Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Ausübung (Abs. 2 Satz 1)
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§ 77 Abs. 2 Satz 1 MinStG bestimmt, dass die in den § 5 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 MinStG genannten Wahlrechte jeweils für fünf Geschäftsjahre gelten. Der Fünfjahreszeitraum beginnt dabei mit dem Geschäftsjahr, in dem das Wahlrecht ausgeübt wurde.
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Tabelle 2: Übersicht der in Abs. 2 genannten Wahlrechte:
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Wahlrecht
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Beschreibung
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Ausgeschlossene Einheiten
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Abstandnahme von der Behandlung als ausgeschlossene Einheit.
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§ 5 Abs. 3
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Aktienbasierte Vergütung
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Ansatz der Aufwendungen, die für aktienbasierte Vergütungen geleistet wurden, nach den
Vorschriften des Belegenheitsstaates.
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§ 34 Abs. 1
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Realisationsmethode
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Bewertung von Vermögenswerten und Schulden nach dem Buchwert.
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§ 35 Abs. 1
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Konsolidierung bei Gruppenbesteuerungssystemen
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Konsolidierung von Erträgen, Aufwendungen,... |