Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Übermittlungsform (Abs. 3 Satz 4)
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Der Mindeststeuerbericht ist gem. § 75 Abs. 3 Satz 1 MinStG — ebenso wie die Gruppenträgermeldung nach § 3 Abs. 4 MinStG — an das BZSt zu übermitteln. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 3 MinStG erfolgt die Übermittlung des Berichts elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle.