Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Zurechnung erfasster Steuern zu anderen Geschäftseinheiten, § 49 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 MinStG
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§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 MinStG findet auf Steuern, die unter einer Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. § 7 Abs. 14 MinStG, erhoben wurden, Anwendung. Das bedeutet, dass § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 MinStG nur auf Hinzurechnungsbesteuerungen anwendbar sind, die eine gesellschaftsbezogene Betrachtung (entity blending) und Erhebung von Steuern vornehmen. § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 MinStG sorgen dafür, dass die auf Ebene eines Gesellschafters auf das niedrig besteuerte Einkommen einer Gesellschaft erhobenen Steuern für Zwecke des MinStG wiederum der Gesellschaft und deren Einkommen zuzurechnen ist (vgl. § 49 MinStG Rz. 43 ff.). Dadurch soll verhindert werden, dass das MinStG ungerechtfertigterweise neben der Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung findet. Da die unter der Hinzurechnungsbesteuerung erhobenen Steuern nicht weiter aufgeteilt werden müssen, enthält § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 MinStG auch keinen Aufteilgunsmechanismus. Im Falle von GILTI oder allgemein gemischten Hinzurechnungsbesteuerungen i.S.d. § 88 Abs. 1 Satz 2 MinStG ist eine Aufteilung der erhobenen S...