Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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3. Zweck der Einheit (Abs. 19 Nr. 1)
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Die Einheit muss ferner dazu bestimmt sein, Vermögenswerte finanzieller und nicht finanzieller Art von einer Mehrzahl von Anlegern zu bündeln, wobei verbundene Anleger nicht als mehrere Anleger gelten (§ 7 Abs. 19 Nr. 1 MinStG). Unschädlich für die Qualifikation als Investmenteinheit ist, wenn die Anleger der Investmenteinheit ihre Anteile von anderen Anlegern erworben haben und somit von diesen neuen Anlegern keine Vermögenswerte durch die Investmenteinheit gebündelt wurden.
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Nach der Gesetzesbegründung kommt es nicht auf die tatsächliche Zusammensetzung der Anleger, sondern auf die Zwecksetzung der Einheit an. Aus diesem Grund sollen auch Ein-Anleger-Fonds i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 KAGB, d.h. Fonds mit einem Anleger, deren Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag die Anzahl möglicher Anleger jedoch nicht auf einen Anleger begrenzen, als Investment S. 166 einheit qualifizieren. Dies ist aufgrund des Wortlauts der Vorschrift („... die dazu bestimmt ist ...“) nach Auffassung des Autors zutreffend.
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Nach dem Luxemburger Umsetzungsgesetz von Pillar Two sind Ein-A...