Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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C. Maßgeblicher Buchwert für Zwecke des § 35 Abs. 1 MinStG (Abs. 2)
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§ 35 Abs. 2 MinStG beinhaltet die Definition des für Zwecke des § 35 Abs. 1 MinStG maßgeblichen Buchwerts mittels einer Grundsatz-Ausnahme-Konstellation.
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Der maßgebliche Buchwert ist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 MinStG grundsätzlich der Buchwert, mit dem der Vermögenswert oder die Schuld zu Beginn des Geschäftsjahres, für das das Wahlrecht nach § 35 Abs. 1 MinStG ausgeübt wird, im Jahresabschluss angesetzt worden ist.
Das Abstellen auf den Buchwert laut Jahresabschluss (der betreffenden Geschäftseinheit) stellt eine im Vergleich zu Art. 16 Abs. 6 MinStRL strengere Anforderungen dar. Dies ist kritisch zu beurteilen, da zur Bestimmung des Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag sowie des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts nach § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG nicht auf den (testierten) Einzelabschluss der Geschäftseinheit als relevante Ausgangsgröße zu rekurrieren ist. Dies wurde bereits allgemein im Rahmen des Mindeststeuer-Diskussionsentwurfs stark kritisiert und wurde folgerichtig auch nicht in das MinStG übernommen. Nach herrschender und zuzustimmender Ansicht in der Literatur kann vielmehr auf die Handelsbilanz II bzw. ...