Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Überblick
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§ 90 Abs. 1 MinStG regelt den persönlichen und sachlichen Umfang der Besteuerung der inländischen Geschäftseinheiten unter der nationalen Ergänzungssteuer und enthält dafür die Legaldefinition des nationalen Ergänzungssteuerbetrags.
Der Anwendungsbereich der nationalen Ergänzungssteuer gem. § 90 Abs. 1 MinStG umfasst jede nach § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit. Dies sind in der Bundesrepublik belegene Geschäftseinheiten i.S.d. § 4 Abs. 2 MinStG einer inländischen oder ausländischen Unternehmensgruppe, die die Umsatzgrenze von 750 Mio. Euro überschreitet. Bei der Berechnung der Umsatzgrenze gelten die allgemeinen Vorschriften, d.h. § 63 MinStG ist zu beachten, ebenso die Anpassung der Umsatzgrenze nach § 1 Abs. 3 MinStG; die Umsatzerlöse ausgeschlossener Einheiten sind nach § 1 Abs. 4 MinStG zu berücksichtigen. Somit entsteht der beabsichtigte Gleichlauf mit dem Anwendungsbereich der Primärergänzungssteuer und Sekundärergänzungssteuer; von einer nach den Vorgaben des OECD/Inclusive Framework möglichen Absenkung der Umsatzgrenze für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer wurde in Deutschland abgesehen.