Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Untergeordnete internationale Tätigkeit (Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und Satz 4 Nr. 3)
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Die Beantragung des Safe Harbour ist nach Satz 3 Nr. 3 ausgeschlossen, wenn für die Unternehmensgruppe für die nationale Ergänzungssteuer eine Befreiung wegen untergeordneter internationaler Tätigkeit bzw. einer damit vergleichbaren Regelung besteht. Der Gesetzgeber nimmt dabei Bezug auf § 83 MinStG. Danach werden Unternehmensgruppen in den ersten fünf Jahren von der Mindeststeuer (§ 2 MinStG) befreit, wenn sie über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten verfügen und der Gesamtwert der ausländischen Vermögenswerte 50 Millionen Euro nicht übersteigt. Die Ausnahme soll sicherstellen, dass diese Gesellschaften in anderen Steuerhoheitsgebieten einer Überprüfung hinsichtlich der Mindestbesteuerung unterliegen.
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Der Ausschluss besteht nach Satz 4 Nr. 3 für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet.