Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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§ 48 MinStG sieht verschiedene Kürzungen der im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag erfassten Steuern vor. Die Vorschrift soll eine sachgerechte Erfassung des Betrags der angepassten erfassten Steuern bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes (§ 53 Abs. 1 MinStG) sicherstellen.
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§ 48 MinStG enthält insgesamt fünf Kürzungstatbestände, die inhaltlich unabhängig nebeneinanderstehen:
1. Nach § 48 Nr. 1 MinStG werden angefallene laufende Steuern, die in Zusammenhang mit Erträgen oder Gewinnen stehen, die nach den Vorschriften des Teils 3 des MinStG bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts auszunehmen sind, gekürzt. Ziel der Kürzung ist es, einen Gleichlauf des Nenners und Zählers bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes des § 53 Abs. 1 MinStG sicherzustellen.
2. Nach § 48 Nr. 2 MinStG werden nicht anerkannte steuerliche Zulagen, soweit sie die angefallenen laufenden erfassten Steuern nicht gemindert haben, gekürzt. Die Regelung ergänzt § 27 MinStG und stellt sicher, dass nicht anerkannte steuerliche Zulagen bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes als Minderung de...