Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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D. Ausnahme für Investmentgesellschaften (Abs. 3)
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Abs. 3 sieht eine weitere Ausnahme von dem in Abs. 1 aufgestellten Grundsatz vor, in dem die angepassten erfassten Steuern sowie die Mindeststeuer-Gewinne oder Mindeststeuer-Verluste von Investmenteinheiten i.S.d. § 7 Abs. 18 Nr. 1 MinStG bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes nicht zu berücksichtigen sind. Da sowohl Investmenteinheiten als auch Versicherungseinheiten besonderen Regelungen nach Teil 7 des Gesetzes unterliegen, fallen die Einheiten unter den Ausnahmetatbestand.
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Durch die Herausnahme soll die Anwendung der Sonderregelungen in Teil 7 erleichtert werden. Dort schreibt der Gesetzgeber u.a. vor, dass für die betroffenen Einheiten eine separate Berechnung erforderlich ist. Sind allerdings mehrere dieser Einheiten in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, sind sie zusammenzufassen und es ist lediglich eine separate Berechnung für alle anderen Geschäftseinheiten erforderlich.
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Nimmt man beispielsweise an, dass in einem Steuerhoheitsgebiet fünf Geschäftseinheiten belegen sind, von denen zwei staatenlos und zwei Investmenteinheiten sind, liegen insgesamt vier Verrechnungsk...