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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

III. Einseitiger Verweis auf ausgenommene Erträge oder Gewinne

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Im Gegensatz zu § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MinStG und § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG ist § 48 Nr. 1 MinStG auf die Kürzung von Steueraufwand im Zusammenhang mit ausgenommenen Erträgen und Gewinnen beschränkt und es erfolgt keine Hinzurechnung von Steueraufwand (bzw. Kürzung von Steuerertrag) im Zusammenhang mit ausgenommenen Aufwendungen und Verlusten. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. Während § 48 Nr. 1 MinStG von ausgenommenen Erträgen und Gewinnen spricht, verweisen § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MinStG und § 82a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MinStG umfassender auf ausgenommene „Posten“. Zudem folgt dies aus Ausführungen in den OECD-VWL aus Februar 2023. Dadurch kann es zu einer Verzerrung zwischen Zähler und Nenner bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes kommen, welchem das Inclusive Framework und auch der deutsche Gesetzgeber mit Sonderwahlrechten begegnen will (s. die Kommentierung zu § 39 MinStG Rz. 1 ff.).

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