Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2 Satz 1)
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§ 26 MinStG erfasst jegliche Konstellationen, in denen eine in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegene Geschäftseinheit eine Finanzierung (Kapitalüberlassung) von einem hochbesteuerten Gläubiger erhält (s. § 26 Abs. 2 Satz 3 MinStG). Durch das Abstellen auf die Belegenheit der Geschäftseinheit wird verdeutlicht, dass auch Betriebsstätten hochbesteuerte Gläubiger sein können.
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Demnach ist eine gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung jede Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe im Rahmen derer ein hochbesteuerter Gläubiger einer Geschäftseinheit in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet unmittelbar oder mittelbar Kapital überlässt. Der Begriff der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung ist weit zu verstehen. Jegliche Finanzierungsformen, bei denen eine hochbesteuerte Geschäftseinheit einer niedrigbesteuerten Geschäftseinheit objektiv betrachtet Zahlungsmittel (Kapital) oder Zahlungsmitteläquivalente überlässt, sind als Kapitalüberlassung i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 MinStG zu verstehen. Die Bezeichnung der Vereinbarung insb. als Kredit bzw. Darlehen ist mi...