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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

1. Anwendungsbereich

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Auf Antrag kann abweichend von § 52 Abs. 2 MinStG (Minderung der Steuerschuld) und § 52 Abs. 3 MinStG (Steuerlicher Verlustrücktrag) eine Minderung der erfassten Steuern als Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr, in dem die Anpassung vorgenommen wird, behandelt werden, soweit die Minderung der erfassten Steuern insgesamt weniger als 1 Mio. Euro beträgt. Wird das Wahlrecht ausgeübt, erfolgt die Berücksichtigung von Erhöhungen und Minderungen der Steuerschuld einheitlich in dem Geschäftsjahr, in dem die Anpassung vorgenommen wird.

76

Bei der Ausübung des Wahlrechts ist zu berücksichtigen, dass § 46 Abs. 4 MinStG die Möglichkeit einschränkt, den zusätzlichen Steuererhöhungsbetrag vorzutragen, soweit für ein Geschäftsjahr ein fiktiver latenter Steueranspruch aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 52 Abs. 3 MinStG zu erfassen ist (§ 46 MinStG Rz. 39 ff.).

77

Wenngleich § 16 Abs. 3 MinStG keinen ausdrücklichen Verweis auf § 52 Abs. 4 MinStG enthält, sollte das Wahlrecht — dem angestrebten Vereinfachungsgedanken folgend — gleichwohl auch im Zusammenhang mit Verrechnungspreiskorrekturen ausgeübt werden können. § 16 Abs. 3 MinStG ist ausschließlich klarstellender Natur. Weder Ar...

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