Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Unwesentliche Geschäftseinheiten (Abs. 1 Satz 2)
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Satz 2 definiert den Begriff „unwesentliche Geschäftseinheiten“. Hierunter sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind, zu verstehen.
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Ob eine Geschäftseinheit als unwesentlich angesehen werden kann, beruht sowohl auf quantitativen als auch qualitativen Erwägungen. Entscheidend ist dabei, dass die Auswirkungen ihrer Einbeziehung in den Konzernabschluss so gering wären, dass sie etwaige Entscheidungen, die auf Grundlage des Konzernabschlusses getroffen werden, vernünftigerweise nicht beeinflussen. Das betrifft häufig Geschäftseinheiten im Stadium der Abwicklung oder mit bloß geringfügigen Aktivitäten. Deren Einbeziehung in den Konzernabschluss wäre angesichts der geringen Auswirkungen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.