Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Zusammenschluss mit einer gruppenlosen Einheit (Abs. 5 Nr. 2)
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§ 63 Abs. 5 Nr. 2 MinStG regelt, dass ein Zusammenschluss eine Vereinbarung ist, aufgrund der eine Einheit, die nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, zusammen mit einer anderen Einheit oder einer Unternehmensgruppe unter gemeinsame Kontrolle gebracht wird, so dass sie eine neue Unternehmensgruppe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 MinStG bilden. Im Ergebnis erfasst § 63 Abs. 5 Nr. 2 MinStG damit zum einen die Konstellation, dass eine Einheit, die bislang keiner Unternehmensgruppe angehört, eine andere Einheit erwirbt, so dass erstmals eine Unternehmensgruppe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 MinStG entsteht. Zum anderen erfasst § 63 Abs. 5 Nr. 2 MinStG den Fall, dass eine Einheit, die bislang keiner Unternehmensgruppe angehört, eine Unternehmensgruppe erwirbt oder eine Unternehmensgruppe eine Einheit erwirbt, die bislang nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist.