Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Verhältnis zu anderen Vorschriften des Ertragsteuerrechts
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Die privilegierte Behandlung der anerkannten steuerlichen Zulagen durch § 27 Abs. 1 Satz 1 MinStG als zusätzlicher Ertrag — anstatt einer Minderung der erfassten Steuern — schlägt nicht auf § 8 Abs. 5 AStG durch. Daher ist de lege lata für die Ermittlung der niedrigen Besteuerung für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung wohl auch eine anerkannte steuerliche Zulage als Steuervergünstigung anzusehen und als solche zu berücksichtigen, mit der Folge einer etwaigen Niedrigbesteuerung. De lege ferenda ist u.E. eine Anpassung des § 8 Abs. 5 AStG an den § 27 MinStG zu erwägen.