Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
1
Mit § 39 MinStG soll eine unverzerrte Ermittlung zwischen dem GloBE-Einkommen (der „Nenner“ bei der Steuersatzberechnung) und den erfassten Steuern (dem „Zähler“) erreicht werden. Die Regelung ist im Zusammenspiel von Kürzungen von Gewinnen und Hinzurechnung von Verlusten gem. § 21 MinStG einerseits und Kürzung von Steuern für Gewinne gem. § 48 Nr. 1 MinStG und der „fehlenden Hinzurechnung für ersparte Steuern“ aus Verlusten andererseits zu sehen.
2
Ohne das Wahlrecht führen Verluste, die gem. § 21 MinStG bei der Ermittlung des GloBE-Einkommens auszunehmen sind, einerseits zu einer Steigerung des GloBE-Einkommens, anderseits wird bei einer steuerlichen Anerkennung des Verlusts der Gesamtsteueraufwand gem. § 19 MinStG gemindert. Im Ergebnis wird der effektive Steuersatz der multinationalen Unternehmensgruppe zu niedrig ermittelt, so dass eine Ergänzungssteuerschuld entsteht. Um zu verhindern, dass der effektive Steuersatz der multinationalen Unternehmensgruppe zu niedrig angesetzt wird, wenn Verluste den Gesamtbetrag der Steuern in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr reduzieren, sind Anpassungen ...