Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Umrechnungskurs
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Nach § 97 Abs. 1 MinStG hat die Währungsumrechnung der Euro-Schwellenwerte in die Konzernberichtswährung mit demjenigen Devisenkurs der Europäischen Zentralbank zu erfolgen, welcher im letzten Kalendermonat vor Beginn des Geschäftsjahres gilt. Dabei wird in der OECD-VWL Juli 2023 noch einmal explizit klargestellt, dass dieser Umrechnungskurs nur zur Währungsumrechnung in Verbindung mit Schwellenwerten zu verwenden ist. Die konzernspezifische Umrechnung der HB-II-Werte einer Geschäftseinheit erfolgt weiterhin nur mit Umrechnungskursen des einschlägigen Rechnungslegungsstandards.
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Für eine in Deutschland belegende Geschäftseinheit (A) soll überprüft werden, ob sie steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 MinStG ist. Dabei stellt (A) ein Tochterunternehmen der obersten Mutter (B) dar. Das Geschäftsjahr von (A) geht vom 1.1.20X5 bis zum 31.12.20X5. Die oberste Mutter (B) ist in den USA belegen. (B) stellt ihren Konzernabschluss nach IFRS in US-Dollar auf. In den Jahren 20X1, 20X2, 20X3 bzw. 20X4 wurden im Konzernabschluss von (B) 300 Mio., 600 Mio., 900 Mio. bzw. 850 Mio. US-Dollar ...