Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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5. Untergeordnete Beteiligung ausgenommener Einheiten (Abs. 1 Nr. 4)
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§ 70 Abs. 1 Nr. 4 MinStG ermöglicht eine Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns, wenn der Dividendenempfänger eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine Pensionseinheit ist, bei der es sich nicht um eine Pensions-Dienstleistungseinheit handelt, und im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft belegen ist. Für staatliche Einheiten, internationale Organisation und Organisationen ohne Erwerbszweck erfolgt damit pauschal eine Kürzung des Mindeststeuer-Gewinns, soweit diese in der Jurisdiktion der obersten Muttergesellschaft belegen sind, auf das Besteuerungsniveaus des Dividendenempfängers kommt es nicht an.
Eine Ausnahme gilt, sofern die genannten Einheiten eine Pensions-Dienstleistung erbringen. Die Ausnahme hat den Hintergrund, dass solche Pensions-Dienstleistungseinheiten in Jurisdiktionen mit einer dem § 70 Abs. 1 Nr. 4 MinStG vergleichbaren Regelung gegründet werden könnten und damit die Vorschrift für Mindeststeuerzwecke missbraucht werden könnte. Für Pensions-Dienstleistungseinheiten besteht je...