Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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E. Vorrangige Anwendung des Abs. 1 vor § 39 MinStG (Abs. 4)
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Obwohl die Anwendung des § 29 MinStG voraussetzt, dass das Wahlrecht nach § 39 MinStG in Anspruch genommen wurde, geht gem. § 29 Abs. 4 MinStG die Anwendung des Abs. 1 der Anwendung des § 39 MinStG auf die anerkannte Beteiligung vor. Demnach sind zunächst die anerkannten Steuervorteile den angepassten erfassten Steuern des Inhabers hinzuzurechnen, soweit sie die angefallenen erfassten Steuern (vorher) vermindert haben. Erst danach kommt § 39 MinStG zur Anwendung, wonach Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen es sich um Schachtelbeteiligungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 MinStG handelt, abweichend von § 21 Abs. 1 MinStG im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust berücksichtigt werden müssen.