Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. 1 Mio. Euro als absolute Grenze
92
Eine Inanspruchnahme des Wahlrechts kommt nur in Betracht, soweit die Minderung der erfassten Steuern pro Geschäftsjahr weniger als 1 Mio. Euro beträgt. Es handelt sich um eine absolute Grenze, unabhängig von der Größe der Unternehmensgruppe und der Anzahl ansässiger Geschäftseinheiten innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets, für welches das Wahlrecht des § 52 Abs. 4 MinStG in Anspruch genommen wird. Bei Folgeänderungen kann das Wahlrecht ausgeschlossen sein, wenn die Minderungen der erfassten Steuern — unter Einbezug der vorherigen Änderungen — die Grenze von 1 Mio. Euro für ein Geschäftsjahr überschreitet.
93
Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, ist der Betrag von 1 Mio. Euro gem. § 97 Abs. 1 MinStG zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.