Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Rechtsentwicklung
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Der heutige § 69 MinStG war bereits als § 67 MinStG-E im ursprünglichen Diskussionsentwurfes zum Mindeststeuergesetz vorgesehen. Vom Diskussionsentwurf zum Referentenentwurf erfolgte eine Anpassung des Abs. 1 Nr. 2 (s. Rz. 3, 4. Im Übrigen beschränkten sich die Änderungen auf redaktionelle Klarstellungen. Im Zuge des Mindeststeueranpassungsgesetzes wurde zudem in § 18 Nr. 14 MinStG eine ausdrückliche Verweisung auf § 69 MinStG aufgenommen.