Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Qualifizierter länderbezogener Bericht als Grunderfordernis
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Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme eines jeden der drei in § 84 Abs. 1 MinStG vorgesehenen Safe Harbour-Tests ist die Erstellung eines qualifizierten länderbezogenen Berichts i.S.d. § 87 Nr. 1 MinStG (§ 87 Abs. 2 MinStG n.F.) i.V.m. § 138a AO. Auf die jeweils relevanten Kennziffern wird in § 84 I Nr. 1 und 3 MinStG unmittelbar Bezug genommen, in § 84 I Nr. 2 MinStG mittelbar über die Legaldefinition des effektiven Steuersatzes in § 87 Nr. 6 i.V.m. § 87 Nr. 4 MinStG (§ 87 Abs. 5, 8 MinStG n.F.). In alle drei Tests sind auch die im länderbezogenen Bericht enthaltenen Daten von Geschäftseinheiten einzubeziehen, die im Minderheitseigentum der Unternehmensgruppe stehen bzw. die einer im Minderheitseigentum stehenden Gruppe angehören (s. Rz. 5).
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In bestimmten Sonderfällen unterliegen multinationale Unternehmensgruppen dem Anwendungsbereich der Mindeststeuer, sind aber nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet. Das betrifft insbesondere Gruppen, deren Jahresumsatz um den Schwellenwert von 750 Millionen Euro herum schwankt, aber auch einige weitere Ausnahmekonstellationen divergierender Anwendungsbereiche. Die O...