Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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4. Retrospektive Methode und Anpassung gem. Abs. 1 Nr. 2
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Ändert ein Unternehmen seine Bilanzierungsvorschriften oder Bewertungsmethoden, muss das Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz so berechnet werden, als ob der neue Grundsatz bereits früher angewandt worden wäre. Auf diese Weise werden Doppelzählungen oder Auslassungen im Gewinn oder Eigenkapital im Folgejahr vermieden. Die Änderung wirkt sich auf den Nettoertrag, Gewinn, Aufwendungen oder Verlust aus, der unter dem neuen Grundsatz entweder künftig anfällt oder bereits früher hätte anfallen müssen. Die Änderung kann das Anfangs-Eigenkapital erhöhen oder verringern. Die Anpassung nach § 24 Abs. 1 bzw. Art. 3.2.1(h) erfolgt in der gleichen Richtung: Bei einer Verringerung des Eigenkapitals ist die Anpassung negativ und wirkt wie ein Abzug bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns. Bei einer Erhöhung ist die Anpassung positiv und wirkt wie ein zusätzlicher Ertrag.