Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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V. Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Die Vorschriften zur Anspruchsberechtigung gelten sowohl für die dauerhaften Safe-Harbour-Regelungen nach den §§ 79 bis 81 MinStG, als auch für den im neunten Teil geregelten zeitlich befristeten Safe-Harbour nach den §§ 84 bis 87 und 89 MinStG.