Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Gilt als Minderung der Steuerschuld
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Die periodenübergreifende Verlustverrechnung in Form eines Verlustrücktrags führt regelmäßig dazu, dass das zu versteuernde Einkommen und damit zugleich die Steuerschuld eines vorangegangenen Geschäftsjahres gemindert wird. Auch ohne ausdrückliche Regelung in § 52 Abs. 3 MinStG, liegt damit ein Anwendungsfall des § 52 Abs. 2 MinStG („Minderung der Steuerschuld für ein vorangegangenes Geschäftsjahr“) vor. § 52 Abs. 3 MinStG hat insoweit nur klarstellende Bedeutung.
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§ 52 Abs. 3 MinStG entspricht dem Ergebnis einer inhaltlichen Abstimmung des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS zur Gleichbehandlung steuerlicher Verlustvorträge und -rückträge und deren Berücksichtigung innerhalb des Mindestbesteuerungssystems.