Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Berücksichtigung auf Ebene des Stammhauses (Abs. 4)
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In den GloBE-Mustervorschriften und auch in der EU-Richtlinie verteilt sich der Abs. 4 auf zwei Abs. 4 und 5. Inhaltliche Abweichungen sind damit, soweit ersichtlich, nicht verbunden. Die Regel bezieht sich insbesondere auf (Stammhaus-)Steuersysteme, die dem Welteinkommensprinzip folgen und die Anrechnung von Steuern auf ausländische (Betriebsstätten-)Einkünfte vorsehen.
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Satz 1 stellt zunächst klar, dass der in den Abs. 1—3 ermittelte Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte auf Ebene des Stammhauses grundsätzlich nicht (nochmals) berücksichtigt werden darf. Dies entspricht der allgemeinen Systematik der Berechnungen für Mindeststeuerzwecke und auch allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen.
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Eine Ausnahme hiervon soll in bestimmten Fällen hinsichtlich der Berücksichtigung von Betriebsstättenverlusten beim Stammhaus gelten, um insoweit Verzerrungen in Form eines systematisch zu niedrigen effektiven Steuersatzes im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses für Mindeststeuerzwecke zu verhindern. Konkret soll nach...