Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit Unionsprimärrecht
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Unter Berücksichtigung der allgemeinen Maßstäbe ist ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze nicht offensichtlich.
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Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) sowie der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63, 65 AEUV) ist nicht erkennbar. Die Regelungen des § 20 MinStG gelten unabhängig davon, ob die Dividende von einer Gesellschaft geleistet wird, die im Inland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat ansässig ist. Die Norm differenziert somit nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten, sondern stellt neutral auf Beteiligungsquote und -dauer ab. Ohne Bedeutung ist zudem die Art der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Geschäftseinheit, die den Gewinn erwirtschaftet. Im Hinblick auf die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 10 % steht diese Bestimmung zudem in Einklang mit anderen Regelungen des Unionsrecht, wie etwa die Mutter-Tochter-Richtlinie, die für die Freistellung von Dividendenerträgen ebenfalls eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % enthält.
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Zu verfassungs- und unionsrechtlichen Asp...