Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Alle ausgewiesenen und erfassten aktiven und passiven latenten Steuern
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Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MinStG sind bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet im Übergangsjahr und den darauf folgenden Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die am Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den Berichtspaketen i.S.d. § 87 Abs. 2 MinStG der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind. Mangels eines umfassenden Verweises in § 82 Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1. MinStG auf § 50 Abs. 1 MinStG sind daher keine umfassenden Anpassungen der latenten Steuern erforderlich.
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Fraglich war, wie mit latenten Steuern umzugehen ist, die aufgrund eines Wahlrechts (oder besser der Nichtausübung eines Wahlrechts, vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) nicht gezeigt werden. Dem Wortlaut nach könnten solche Positionen unter „erfasste“ latente Steuern subsumiert werden, da diese latenten Steuern ohne weiteres bestimmbar sind, jedoch nicht reportet oder gezeigt werden. Durch den Verweis in § 82 Abs. 4 Nr. 1 MinStG auf § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG soll ein Gleichlauf mit den Reg...