Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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H. Übergangssteuersatz (Nr. 7 a.F.)
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§ 87 Nr. 7 MinStG (§ 87 Abs. 9 MinStG n.F.) legt den für den Effektivsteuersatz-Test des § 84 Abs. 1 Nr. 2 MinStG benötigten Übergangsteuersatz fest, dem der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz (§ 87 Nr. 6 MinStG a.F. bzw. § 87 Abs. 8 MinStG n.F.) mindestens entsprechen muss. Der Übergangssteuersatz steigt im Zeitverlauf an und beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren 2023 und 2024 beginnen 15 Prozent, für im Jahr 2025 beginnende 16 Prozent und für im Jahr 2026 beginnende 17 Prozent. Mit dem „Side-by-Side Package“ vom Januar 2026 hat das Inclusive Frame beschlossen, den CbCR-Safe Harbour um ein Jahr zu verlängern (s. § 84 MinStG Rz. 3). Für die damit ebenfalls einzubeziehenden, im Jahr 2027 beginnenden Geschäftsjahre soll der Übergangssteuersatz ebenfalls 17 % betragen. Es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber den § 87 MinStG noch entsprechend ergänzen wird oder dass eine dahingehende Regelung im Verordnungsweg (vgl. § 99 Abs. 4 MinStG) getroffen wird.
Für den Anstieg des Übergangssteuersatzes im Zeitverlauf wird keine offizielle Begründung genannt ; es dürfte sich um einen politischen Kompromiss zwischen Skeptikern und Befürwortern des CbCR-Safe-Harbour...