Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. Kumulierte Betrachtung aller Geschäftseinheiten innerhalb eines Steuerhoheitsgebiet
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§ 52 Abs. 4 MinStG stellt Steuerhoheitsgebiet-spezifisch auszuübendes Wahlrecht dar. Infolgedessen sind sämtliche Geschäftseinheiten innerhalb eines Steuerhoheitsgebiets und sämtliche Minderungen der erfassten Steuern (§ 52 Abs. 2 und 3 MinStG) kumuliert zu betrachten. Nur soweit die Summe aller Minderungen insgesamt weniger als 1 Mio. Euro beträgt, kann das Wahlrecht ausgeübt werden.
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Eine Verrechnung von Erhöhungs- und Minderungsbeträgen scheidet aus. Dies folgt bereits aus der fehlenden Verweisung auf § 52 Abs. 1 MinStG.