Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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1. Rückausnahme für Betriebsstätten
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Abs. 2 enthält Sonderregelungen zur Zuordnung von Lohnkosten und Vermögenswerten bei transparenten Einheiten. Sie greifen jedoch nur dann, wenn die Aufwendungen und Werte keiner Betriebsstätte nach Abs. 1 zuzuordnen sind und die dortigen Regelungen Anwendung finden (Rz. 8 ff.).
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Bei Zuordnung zu einer Betriebsstätte sind die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte nach Abs. 1 Satz 3 von den Lohnkosten und Vermögenswerten der Muttergesellschaft im gleichen Verhältnis auszunehmen, zu dem die Einkünfte nach § 69 MinStG ganz oder teilweise bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags auszunehmen sind. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen (s. § 69 MinStG Rz. 1 ff.).