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Mindeststeuergesetz (MinStG)
Altenburg/Englisch/Benecke

Mindeststeuergesetz (MinStG)

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-504-20159-3

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Mindeststeuergesetz (MinStG) (1. Auflage)

3. § 27 MinStG

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Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 3 MinStG sind steuerliche Zulagen i.S.v. § 28 MinStG nicht im Betrag der angepassten Steuern zu erfassen. § 28 MinStG stellt daher grundsätzlich eine Ausnahmeregelung für nicht anerkannte steuerliche Zulagen dar. Nichtsdestotrotz ist es möglich, dass anerkannte steuerliche Zulagen auch marktfähig und übertragbar sind. In diesem Fall würde nicht § 28 MinStG, sondern die allgemeine Regelung des § 27 MinStG Anwendung finden und zwar unabhängig von der Marktfähigkeit und Übertragbarkeit der Steuergutschrift. Liegen die Voraussetzungen für eine anerkannte steuerliche Zulage nach § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 MinStG jedoch nicht vor, könnte die Rechtsfolge nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 MinStG dennoch eintreten, wenn die Voraussetzungen des § 28 MinStG gegeben sind. Die Behandlung nicht anerkannter steuerlicher Zulagen nach § 28 MinStG ist daher subsidiär im Verhältnis zu § 27 MinStG. Demgemäß findet § 28 MinStG nur dann Anwendung, wenn es sich bei der marktfähigen und übertragbaren steuerlichen Zulage um eine nicht anerkannte steuerliche Zulage handelt.

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