Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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II. Anpassung des im Jahresabschluss nach Abs. 1 ausgewiesenen Betrags (Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 8 Nr. 1—3 MinStG) (Abs. 2)
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Ausgehend vom fiktiven Jahresabschluss nach Abs. 1 sind der Mindeststeuer-Jahresüberschuss bzw. Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der Betriebsstätte gem. Abs. 2 in Abhängigkeit der Art der Betriebsstätte in unterschiedlicher Weise anzupassen.
Konkret dürfen nur die Erträge und Aufwendungen bei der Betriebsstätte berücksichtigt werden, die nach
(Abs. 2 Nr. 1 Teil 1) den Bestimmungen des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens,
(Abs. 2 Nr. 1 Teil 2) dem nationalen Recht des Belegenheitsstaats der Betriebsstätte, oder
(Abs. 2 Nr. 2) entsprechend Art. 7 des OECD-Musterabkommens
der Betriebsstätte zuzuordnen sind.
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§ 42 Abs. 2 Nr. 1 Teil 1 und 2 basieren auf tatsächlichen Zuordnungsentscheidungen, die durch entsprechende ertragsteuerliche Steuererklärungen, Verrechnungspreisdokumentationen etc. Festgehalten werden. Die in Nr. 1 Teil 1 geforderte Zuordnung entsprechend einem (anwendbaren) Doppelbesteuerungsabkommen wird letztlich in vielen Fällen (und wohl auch gewollt) zur Übereinstimmung ...