Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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VI. Antragswahlrecht latente Steuern nicht zuzurechnen (Abs. 1 Satz 2 und 3)
67a
Die Zurechnungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 MinStG gelten grundsätzlich auch für die latenten Steuern (s. Rz. 3). Mit dem MinStAnpG wurde in § 49 Abs. 1 Satz 2 MinStG in Umsetzung der vierten OECD-VWL aus Juni 2024 ein antragsgebundenes Wahlrecht eingeführt, auf die Zurechnung latenter Steuern gemäß Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 zu verzichten. Bei Ausübung des Wahlrechts bleiben die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 MinStG grundsätzlich zuzurechnenden latenten Steuern dann aber gänzlich unberücksichtigt, sodass sich das Wahlrecht in der Praxis häufig nicht als vorteilhaft erweisen wird.
67b
Das Wahlrecht kann für jedes Steuerhoheitsgebiet separat ausgeübt werden, wobei es auf das Steuerhoheitsgebiet des Gesellschafters ankommt, dessen latente Steuern grundsätzlich nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 MinStG zuzurechnen wären. § 49 Abs. 1 Satz 3 MinStG verweist auf § 77 Abs. 2 MinStG, sodass das Wahlrecht die Unternehmensgruppe für das ausgewählte Steuerhoheitsgebiet für fünf Geschäftsjahre bindet. Wie andere Wahlrechte auch, ist es im Mindeststeuer-Bericht auszuüben.