Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Regelungsgegenstand und Bedeutung
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Die §§ 94—101 MinStG im 11. Teil sind die zentralen verfahrensrechtlichen Vorschriften des MinStG. § 94 MinStG regelt die Entstehung der Mindeststeuer als Anspruch des Fiskus gegenüber dem Steuerpflichtigen in zeitlicher Hinsicht. Nach § 94 Satz 1 MinStG soll der Steueranspruch i.S.d. § 38 AO für die Mindeststeuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet, entstehen. Die Norm bestimmt damit eine einheitliche Entstehung der Mindeststeuer unabhängig vom Geschäftsjahr zum Ablauf des Kalenderjahres. Die Angleichung der Steuerentstehung soll zu einem einheitlichen Veranlagungszeitraum und einer einheitlichen Fristenüberwachung führen (vgl. aber § 95 MinStG Rz. 31 ff.).