Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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I. Allgemeines
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Die Bestimmung des Gruppenträgers erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Rangfolge, die nur in bestimmten Sachverhalten ein freies Bestimmungsrecht vorsieht. Für die Bestimmung des Gruppenträgers sind nach § 3 Abs. 3 Satz 5 MinStG die Verhältnisse zum Ablauf des Besteuerungszeitraums (= KJ, § 94 MinStG) für den gesamten Besteuerungszeitraum maßgebend. Die Bestimmung des Gruppenträgers kann somit erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums erfolgen und ist dann spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums dem BZSt nach § 3 Abs. 4 MinStG mitzuteilen. Darüber hinaus hat der Gruppenträger, die übrigen Gruppenmitglieder, die nach § 3 Abs. 5 MinStG haften, über seine Stellung zu informieren. Ändern sich die Verhältnisse nicht bzw. erfolgt kein Widerruf der Gruppenträgerstellung, ist keine erneute Mitteilung der Stellung als Gruppenträger erforderlich.
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In subjektiver Hinsicht muss der Gruppenträger nach § 1 MinStG steuerpflichtig sein. Ausgeschlossene Einheiten können, sofern kein Antrag nach § 5 Abs. 3 MinStG erfolgt, wegen § 1 Abs. 5 MinStG daher kein Gruppenträger sein.