Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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2. §§ 47 Nr. 4 und 48 Nr. 3 MinStG
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§ 47 Nr. 4 MinStG ist das Pendant zu § 18 Nr. 10 MinStG im Bereich der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern (Teil 4 dieses Gesetzes). Danach erfolgt eine Hinzurechnung des Betrags der steuerlichen Zulage nach § 28 MinStG, soweit diese den erfassten Steueraufwand gemindert hat. Dies ergibt sich auch indirekt aus § 48 Nr. 3 MinStG, der eine Kürzung des Steueraufwands für erstattete und gutgeschriebene Steuern vorsieht, wenn diese den Steueraufwand noch nicht gemindert haben. Eine Ausnahme davon soll u.a. für steuerliche Zulagen i.S.d. § 28 MinStG bestehen, das heißt, für diese steuerlichen Zulagen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Nr. 3 MinStG keine Anpassung des im Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag enthaltenen Steueraufwands erforderlich.