Mindeststeuergesetz (MinStG)
1. Aufl. 2026
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III. Begünstigung des Sanierungsertrags i.S.d. Abs. 2 Nr. 3 der Höhe nach (Abs. 3 Nr. 3)
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Sind die Voraussetzungen eines Sanierungsertrags nach § 41 Abs. 2 Nr. 3 MinStG erfüllt, so gelten nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 MinStG grundsätzlich sämtliche Sanierungserträge im Zusammenhang mit Drittgläubigern als qualifizierte Sanierungserträge. Allerdings wird die Begünstigung nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 MinStG höchstens auf den kleineren Betrag aus Überschuldungsbetrag (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. a MinStG) und dem Gesamtbetrag, der nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit sanierungsbedingt untergehenden nationalen Steuerattributen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b MinStG), begrenzt.
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Die Ermittlung der Höhe des gem. § 41 Abs. 2 Nr. 3 MinStG begünstigten Sanierungsertrags hat in zwei Schritten zu erfolgen:
Schritt 1: Ermittlung des kleineren Werts aus § 41 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. a MinStG und § 41 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 Buchst. b MinStG.
Es ist der Überschuldungsbetrag mit dem Gesamtbetrag, der nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit sanierungsbedingt untergehenden national...